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Mofa: Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren.
Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung

Klasse M Als Kleinkrafträder gelten auch Krafträder mit max. 50 cm³ Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind.

Klasse A1 Wenn der „alte“ Führerschein Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erteilt wurde, wird bei Umtausch die Klasse A1 mit erteilt.

Klasse A beschränkt Wer den „alten“ Führerschein der Klasse 1a hat und Leistungsunbegrenzte Krafträder fahren möchte,
muss den Führerschein umtauschen.

Klasse S  
 
Zulassung
Diese Fahrzeuge sind zulassungsfrei benötigen aber eine Betriebserlaubnis dürfen mit einem Versicherungskennzeichen gefahren werden.
 
Helmpflicht
Fahrer und Beifahrer von dreirädrigen Kleinkrafträdern sind wie alle anderen Motorradfahrer verpflichtet, einen Helm zu tragen. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ohne Aufbau (z.B. Quad)
ist das Tragen eines Schutzhelmes in jedem Fall sinnvoll.
Häufig wird das Tragen des Schutzhelmes über die Betriebserlaubnis vorgeschrieben.

Klasse C/CE Wird eine Fahrerlaubnis C/CE nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr gefahren werden. Wird innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung beantragt, wird prüfungsfrei verlängert.
 
  Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 2 noch haben:
  • dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.
  • mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, M, L, S und T. Allerdings werden die Klassen C und CE auf 5 Jahre befristet.
  • Voraussetzung für den Umtausch und jede spätere Verlängerung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Gesundheitszustand und über das Sehvermögen.
  • Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.

1) zG = zulässige Gesamtmasse

2) Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.

3) Fahrten, die der Verordnung (EWG) 3820/85 unterliegen (EG-Sozialvorschriften).

 
 

Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 3 haben

  • dürfen Sie Züge mit maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zG7)). 
  • bekommen Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins die Klassen B, BE, C11), C1E2), M4), L3), S5) und erteilt.
    • Die Klassen C11) und C1E2) sollen künftig auf das 65. Lebensjahr befristet werden.
      • Wer nicht umtauscht, wird dann ab dem 65. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zG7) fahren dürfen.
      • Dies soll auch gelten, wenn die Klassen C11) und C1E2) beim Umtausch unbefristet erteilt wurden.
         
  • müssen Sie Ihren Führerschein spätestens zu Ihrem 50. Geburtstag in die Klasse CE - beschränkt auf leichte Kombinationen - umtauschen, wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1E2) hinausgehen (über 12 t zG7)).
    Dazu benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und Ihr Sehvermögen. Ansonsten müssen Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen.

Sie dürfen mit dem Führerschein der "alten" Klasse 3 folgende Motorräder fahren:

  • Führerschein wurde vor dem 01.04.1980 erteilt:
    Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Motorleistung). Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen, bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.
     
  • Führerschein wurde seit dem 01.04.1980 erteilt:
    Mit diesem Führerschein dürfen Sie fahren:
    • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h (bei Kleinkrafträdern, die bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, beträgt die bbH8) 50 km/h)
    • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV)
       

1) Klasse C1 = Kfz bis 7,5 t zG7) mit Anhängern bis 750 kg zG7)

2) Klasse C1E = Kfz bis 7,5 t zG7) mit Anhängern, deren zulässige Gesamtmasse nicht schwerer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs; außerdem darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigen

3) Klasse L = Traktoren bis 32 km/h bbH8), Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h bbH8)

4) Klasse M = Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h

5) Klasse S = Diese Klasse wird im Laufe des Jahres 2004 eingeführt.

6) Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden

7) zG = zulässige Gesamtmasse

8) bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit

 
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