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| Mofa: |
Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne
Prüfbescheinigung fahren.
Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse,
benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine
Prüfbescheinigung |
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| Klasse M |
Als Kleinkrafträder gelten auch Krafträder mit max. 50 cm³
Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum
31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind. |
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| Klasse A1 |
Wenn der „alte“ Führerschein Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erteilt
wurde, wird bei Umtausch die Klasse A1 mit erteilt. |
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| Klasse A beschränkt |
Wer den „alten“ Führerschein der Klasse 1a hat und
Leistungsunbegrenzte Krafträder fahren möchte,
muss den Führerschein umtauschen. |
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Klasse S |
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Zulassung
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Diese Fahrzeuge sind zulassungsfrei
benötigen aber eine Betriebserlaubnis
dürfen mit einem Versicherungskennzeichen gefahren werden. |
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Helmpflicht
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Fahrer und Beifahrer von dreirädrigen Kleinkrafträdern sind wie alle anderen
Motorradfahrer verpflichtet, einen Helm zu tragen. Bei vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen ohne Aufbau (z.B. Quad)
ist das Tragen eines Schutzhelmes in jedem Fall sinnvoll.
Häufig wird das Tragen des Schutzhelmes über die Betriebserlaubnis
vorgeschrieben. |
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Klasse C/CE |
Wird eine Fahrerlaubnis C/CE nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und
Züge der Klasse C/CE mehr gefahren werden. Wird innerhalb von 2 Jahren nach
Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung beantragt, wird prüfungsfrei
verlängert. |
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Wenn Sie
den Führerschein der "alten" Klasse 2 noch haben:
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dürfen Sie nur noch
bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.
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mit Vollendung des
50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen
einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C,
CE, C1, C1E, M, L, S und T. Allerdings werden die Klassen C und CE auf 5
Jahre befristet.
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Voraussetzung für
den Umtausch und jede spätere Verlängerung ist die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung über den Gesundheitszustand und über das
Sehvermögen.
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Wer nicht
umtauscht, darf ab dem
50. Lebensjahr
keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.
1)
zG = zulässige
Gesamtmasse
2)
Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung
nicht bestanden.
3)
Fahrten, die der Verordnung (EWG) 3820/85 unterliegen
(EG-Sozialvorschriften). |
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Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 3 haben
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dürfen Sie Züge mit
maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zG7)).
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bekommen Sie beim
Umtausch Ihres Führerscheins die Klassen B, BE, C11), C1E2),
M4), L3), S5) und erteilt.
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Die Klassen C11)
und C1E2) sollen künftig auf das 65. Lebensjahr befristet
werden.
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Wer nicht
umtauscht, wird dann ab dem 65. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge
mit mehr als 3,5 t zG7) fahren dürfen.
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Dies soll
auch gelten, wenn die Klassen C11) und C1E2)
beim Umtausch unbefristet erteilt wurden.
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müssen Sie Ihren
Führerschein spätestens zu Ihrem 50. Geburtstag in die Klasse CE -
beschränkt auf leichte Kombinationen - umtauschen, wenn Sie
Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1E2)
hinausgehen (über 12 t zG7)).
Dazu benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihren
Gesundheitszustand und Ihr Sehvermögen. Ansonsten müssen Sie Ihren alten
Führerschein nicht umtauschen.
Sie dürfen mit
dem Führerschein der "alten" Klasse 3 folgende Motorräder fahren:
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Führerschein wurde
vor dem 01.04.1980 erteilt:
Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren
(max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Motorleistung). Wenn Sie Ihren Führerschein
umtauschen, bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.
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Führerschein wurde
seit dem 01.04.1980 erteilt:
Mit diesem Führerschein dürfen Sie fahren:
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Kleinkrafträder
und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50
ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens
45 km/h (bei Kleinkrafträdern, die bis zum 31.12.2001 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, beträgt die bbH8) 50 km/h)
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Kleinkrafträder
und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn
sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76
Nr. 8 FeV)
1)
Klasse C1
= Kfz bis 7,5 t zG7) mit Anhängern bis 750 kg zG7)
2)
Klasse C1E =
Kfz bis 7,5 t zG7) mit Anhängern, deren zulässige Gesamtmasse
nicht schwerer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs; außerdem darf die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigen
3)
Klasse L
= Traktoren bis 32 km/h
bbH8), Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h
bbH8)
4)
Klasse M
= Kleinkrafträder und
Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum und einer bauartbestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
5)
Klasse S =
Diese Klasse wird im Laufe des Jahres 2004 eingeführt.
6)
Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung
nicht bestanden
7)
zG
= zulässige Gesamtmasse
8)
bbH =
bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit |
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72221 Haiterbach |
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